
Schlüsselzahl B196? Was ist das?
Zum 31.12.2019 gibt es eine Änderung im Fahrerlaubnisrecht.
Ab diesem Zeitraum wird es erlaubt sein, nach einer Fahrerschulung, also ohne praktische Prüfung, die Schlüsselzahl 196 zu erwerben.
Was wird damit erlaubt werden:
Wer diese Schlüsselzahl eingetragen hat, darf ab diesem Zeitpunkt 125er Motorräder (Hubraum max. 125ccm, maximale Leistung 11kW, Leistungsgewicht maximal 0,1kW/kg bei Verbrennungsmotoren (eine 11kW-Maschine muss dann mindestens 110kg wiegen) oder bei Elektromotoren maximal 0,08kW/kg (dann Mindestgewicht 88kg) fahren
Voraussetzungen zum Erwerb der Schlüsselzahl 196:
- Mindestalter 25 Jahre
- aktuell mindestens durchgehend 5 Jahre Besitz der Klasse B
- absolvierte Fahrerschulung
Wie sieht diese Fahrerschulung aus?:
- 4x 90min Theorieunterricht (klassenspezifischer Motorradunterricht)
- 5x 90min Fahrstunden (dies ist eine Mindestanforderung)
- Grundfahrübungen
- Fahren im Verkehr
- Überlandfahrt
- Autobahnfart
- die Ausbildung darf auch auf einem Automatikfahrzeug (ohne Einschränkung hinterher) stattfinden
- ebenfalls dürfen zB Elektroroller verwendet werden
- notwendig: vollständige Schutzausrüstung
Notwendige Unterlagen für die Fahrerlaubnisbehörde:
- aktuelles biometrisches Paßbild
- aktueller Sehtest
- aktuelle Fahrerlaubnis (mit mindestens Klasse B)
- eine neue Erste-Hilfe-Bescheinigung ist nicht notwending
- Gebühren der Behörde
Gültigkeit und weitere Infos:
Ein zu erwartender Diskussionspunkt ergibt sich aus dem Inhalt dieser Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung.
In Punkt 1 dieser Anlage steht:
"Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweoils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1"
Zieht man von diesen mindestens 9 Einheiten die Theorie ab, bleiben 5x 90min als Mindestzeit, um diese Schulung durchzuführen.
Inhalte dieser Schulung sollen Grundfahraufgaben, Stadtfahrten, Überlandfahrten und Autobahnfahrten umfassen.
Der Fahrlehrer darf diese Bescheinigung also erst ausstellen, wenn diese Inhalte alle durchgenommen sind und sicher beherrscht werden!
Die Schlüsselzahl 196 ist nur national gültig, damit darf also NICHT ins angrenzende Ausland gefahren werden.
Ausserdem berechtigt diese Schlüsselzahl keine vereinfachte Ausbildung auf die Fahrerlaubnisklasse A2 nach 2 Jahren.
Die Kosten der Ausbildung muss jede Fahrschule selbst kalkulieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Theorie ein Grundbetrag, für die mindestens 10 Fahrstunden der jeweilige Fahrstundenpreis anzusetzen ist.

Informationen zu E-Scootern - was ist zu beachten!
Seit dem 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter am Strassenverkehr teilnehmen. Geregelt wird dies in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.
Zuerst gibt es zu beachten, dass zur legalen Nutzung des E-Scooters dieser eine ABE besitzen muss.
Ausserdem gilt folgendes:
- maximale Leistung 500 Watt
- maximale Geschwindigkeit 20km/h
- der Roller muss über eine Beleuchtung an Vorder- und Hinterseite verfügen. Ausserdem ist eine "helltönende Glocke" und eine Lenk-/Haltestange Pflicht
- es besteht keine Helmpflicht, aber es wird dringend empfohlen, einen Helm zu tragen
- ein gültiges Versicherungskennzeichen ist vorgeschrieben
- Mindestalter 14 Jahre
- es darf nur alleine gefahren werden
- es gelten wie beim Autofahren die üblichen Alkoholgrenzwerte
- junge Fahrer in der Probezeit bzw unter 21 Jahren: absolutes Alkoholverbot beachten!
- E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern.

Umtauschpflicht des Führerscheines
Durch eine EU-Vorschrift müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurden, in neue Dokumente umgetauscht werden. Die ab diesem Datum ausgestellten Dokumente sind schon, ähnlich wie der Personalausweis, auf eine Gültigkeit von 15 Jahren befristet.
Grund dieser Befristung: unter anderem sollen Fälschungen damit regelmässig aus dem Verkehr gezogen werden.
Keine Sorge, der Führerschein bleibt weiterhin gültig, lediglich das Dokument muss (leider) auf eigene Kosten erneuert werden.
Derzeit kostet der Umtausch eine Verwaltungsgebühr von 24 Euro.
Benötigt wird dazu ein gültiger Ausweis (Personalausweis, Reisepass), der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Passbild.
Eine Gesundheitsuntersuchung ist (derzeit) nicht vorgesehen!
Damit nicht alle Führerscheininhaber gleichzeitig in den Ämtern vorstellig werden, gibt es ein Zeitschema, bis wann welcher Führerschein getauscht werden muss.
In der folgenden Aufsstellung sind diese Termine aufgelistet.
Zuerst einmal wird nach dem Erteilungsdatum des Führerscheines unterschieden:
Erteilung bis 31.12.1998 | Geburtsjahr des Führerscheininhabers | Umtauschfrist |
vor 1953 | 19.01.2033 | |
1953 bis 1958 | 19.01.2021 | |
1959 bis 1964 | 19.01.2022 | |
1965 bis 1970 | 19.01.2023 | |
1971 und später | 19.01.2024 | |
Erteilung ab 01.01.1999 | Austellungsdatum des Führerscheins | |
1999 bis 2000 | 19.01.2025 | |
2001 bis 2002 | 19.01.2026 | |
2003 bis 2004 | 19.01.2027 | |
2005 bis 2006 | 19.01.2028 | |
2007 bis 2008 | 19.01.2029 | |
2009 | 19.01.2030 | |
2010 | 19.01.2031 | |
2011 | 19.01.2032 | |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 | |
ab 19.01.2013 | Ausstellungsdatum plus 15 Jahre |
Fahrschule Alpha
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Sauerbruchstraße 57a
51375 Leverkusen-Schlebusch
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