Umtauschpflicht des Führerscheines

Durch eine EU-Vorschrift müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurden, in neue Dokumente umgetauscht werden. Die ab diesem Datum ausgestellten Dokumente sind schon, ähnlich wie der Personalausweis, auf eine Gültigkeit von 15 Jahren befristet.
Grund dieser Befristung: unter anderem sollen Fälschungen damit regelmässig aus dem Verkehr gezogen werden.

Keine Sorge, der Führerschein bleibt weiterhin gültig, lediglich das Dokument muss (leider) auf eigene Kosten erneuert werden.
Derzeit kostet der Umtausch eine Verwaltungsgebühr von 24 Euro.
Benötigt wird dazu ein gültiger Ausweis (Personalausweis, Reisepass), der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Passbild.
Eine Gesundheitsuntersuchung ist (derzeit) nicht vorgesehen!

Damit nicht alle Führerscheininhaber gleichzeitig in den Ämtern vorstellig werden, gibt es ein Zeitschema, bis wann welcher Führerschein getauscht werden muss.

In der folgenden Aufsstellung sind diese Termine aufgelistet.
Zuerst einmal wird nach dem Erteilungsdatum des Führerscheines unterschieden:

Erteilung bis 31.12.1998   Geburtsjahr des Führerscheininhabers Umtauschfrist
  vor 1953 19.01.2033
  1953 bis 1958 19.01.2021
  1959 bis 1964 19.01.2022
  1965 bis 1970 19.01.2023
  1971 und später 19.01.2024
Erteilung ab 01.01.1999  Austellungsdatum des Führerscheins   
  1999 bis 2000 19.01.2025
  2001 bis 2002 19.01.2026
  2003 bis 2004 19.01.2027
  2005 bis 2006 19.01.2028
  2007 bis 2008 19.01.2029
  2009 19.01.2030
  2010 19.01.2031
  2011 19.01.2032
  2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
  ab 19.01.2013 Ausstellungsdatum plus 15 Jahre

 

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