Fahrerlaubnis tauschen

  • Umtauschpflicht des Führerscheines



    Umtauschpflicht des Führerscheines

    Durch eine EU-Vorschrift müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurden, in neue Dokumente umgetauscht werden. Die ab diesem Datum ausgestellten Dokumente sind schon, ähnlich wie der Personalausweis, auf eine Gültigkeit von 15 Jahren befristet.
    Grund dieser Befristung: unter anderem sollen Fälschungen damit regelmässig aus dem Verkehr gezogen werden.

    Keine Sorge, der Führerschein bleibt weiterhin gültig, lediglich das Dokument muss (leider) auf eigene Kosten erneuert werden.
    Derzeit kostet der Umtausch eine Verwaltungsgebühr von 24 Euro.
    Benötigt wird dazu ein gültiger Ausweis (Personalausweis, Reisepass), der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Passbild.
    Eine Gesundheitsuntersuchung ist (derzeit) nicht vorgesehen!

    Damit nicht alle Führerscheininhaber gleichzeitig in den Ämtern vorstellig werden, gibt es ein Zeitschema, bis wann welcher Führerschein getauscht werden muss.

    In der folgenden Aufsstellung sind diese Termine aufgelistet.
    Zuerst einmal wird nach dem Erteilungsdatum des Führerscheines unterschieden:

    Erteilung bis 31.12.1998   Geburtsjahr des Führerscheininhabers Umtauschfrist
      vor 1953 19.01.2033
      1953 bis 1958 19.01.2021
      1959 bis 1964 19.01.2022
      1965 bis 1970 19.01.2023
      1971 und später 19.01.2024
    Erteilung ab 01.01.1999  Austellungsdatum des Führerscheins   
      1999 bis 2000 19.01.2025
      2001 bis 2002 19.01.2026
      2003 bis 2004 19.01.2027
      2005 bis 2006 19.01.2028
      2007 bis 2008 19.01.2029
      2009 19.01.2030
      2010 19.01.2031
      2011 19.01.2032
      2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
      ab 19.01.2013 Ausstellungsdatum plus 15 Jahre

     

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